Niemals Abschiebung in die Folter

EuGH-Urteil: Flüchtlingsstatus bleibt auch nach schweren Straftaten erhalten

  • Lesedauer: 2 Min.

Luxemburg. Schwer kriminelle Flüchtlinge dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs unter Umständen nicht abgeschoben werden. Der Entzug oder die Verweigerung des Asylrechts nach EU-Recht beeinträchtige nicht den Anspruch auf Schutz durch die Genfer Flüchtlingskonvention und die EU-Grundrechte, urteilten die höchsten EU-Richter am Dienstag in Luxemburg.

Hintergrund sind die Klagen von drei Asylbewerber. Tschechien hatte einem Flüchtling aus Tschetschenien den Flüchtlingsstatus aberkannt, nachdem er wegen wiederholter Raubüberfälle und Erpressung zu neun Jahren Haft verurteilt worden war. In Belgien wurden ein Mann aus der Elfenbeinküste wegen Vergewaltigung einer Minderjährigen zu vier Jahren und ein Mann aus Kongo wegen Diebstahls mit vorsätzlicher Tötung zu 25 Jahren Haft verurteilt. Die Flüchtlingsanerkennung wurde ihnen verweigert beziehungsweise entzogen. Der EuGH sollte klären, ob der Entzug dieses Flüchtlingsstatus' nach EU-Regeln mit dem Genfer Abkommen und den Grundrechten der EU vereinbar ist.

Nach Ansicht der Richter ist er das. Sie weisen zunächst darauf hin, dass Drittstaatenangehörige, die eine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland haben, als Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens einzustufen sind. Dies gelte unabhängig davon, ob ihnen dieser Status förmlich nach EU-Recht verliehen worden sei.

Außerdem dürften Menschen nach der EU-Grundrechtecharta nicht in ein Land abgeschoben werden, in dem Folter oder unmenschliche sowie erniedrigende Strafen drohen. Das Verhalten des Betroffenen - also auch kriminelles - spiele dabei keine Rolle. Hier gehe der Schutz durch die EU-Regeln, die sich auch auf die Grundrechtecharta berufen, über den der Flüchtlingskonvention hinaus. Die Richter betonen jedoch, dass eine Person, deren Asylantrag nicht stattgegeben oder deren Asylstatus aberkannt wird, in der EU nicht über die gleichen Rechte verfügt wie ein förmlich anerkannter Asylbewerber. Agenturen/nd

Werde Mitglied der nd.Genossenschaft!
Seit dem 1. Januar 2022 wird das »nd« als unabhängige linke Zeitung herausgeben, welche der Belegschaft und den Leser*innen gehört. Sei dabei und unterstütze als Genossenschaftsmitglied Medienvielfalt und sichtbare linke Positionen. Jetzt die Beitrittserklärung ausfüllen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft

Dieser Artikel hat Formatierungen

Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen: Auf Grund der Coronakrise und dem damit weitgehend lahmgelegten öffentlichen Leben haben wir uns entschieden, zeitlich begrenzt die gesamten Inhalte unserer Internetpräsenz für alle Menschen kostenlos zugänglich zu machen. Dennoch benötigen wir finanzielle Mittel, um weiter für sie berichten zu können.

Zwischenüberschrift 1

Helfen Sie mit, unseren Journalismus auch in Zukunft möglich zu machen! Jetzt mit wenigen Klicks unterstützen!

Zwischenüberschrift 2

Leadtext: Ich bin gespannt wie der wohl rauskommen wird, also, ich meine: Die Formatierung

Blockquote: Auf Grund der Coronakrise und dem damit weitgehend lahmgelegten öffentlichen Leben haben wir uns entschieden, zeitlich begrenzt die gesamten Inhalte unserer Internetpräsenz für alle Menschen kostenlos zugänglich zu machen.

  1. Numbered List
  2. Eintrag
  3. Zewitrag
  4. Drewitrag
  • Bullet List
  • Eintrag
  • Zweitrag
  • Dreitrag
Unterstützen über:
  • PayPal