Belüftung, Badewanne und Abnutzungserscheinungen

Rund ums Bad

  • Lesedauer: 3 Min.

In einem Fall vor dem Landgericht Hamburg (Az. 307 S 44/08) ließ sich ein Fenster wegen der davor stehenden Waschmaschine nur spaltbreit öffnen. Ausreichendes Lüften war also nicht möglich.

Als sich Schimmel bildete, gab es Streit darum, wer seine Pflicht vernachlässigt hatte, erläutert der Mieterverein zu Hamburg. Die Richter entschieden, die Vermieterin müsse den Schimmel beseitigen. Denn die Maschine habe in dem beengten Bad nicht anders aufgestellt werden können - auch nicht, weil andere Wasseranschlüsse fehlten. Das Aufstellen der Maschine an dieser Stelle sei daher durchaus vertragsgemäß. Die Vermieterin hätte das Fenster anders planen müssen, schildert der Mieterverein das Urteil.

Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass das Querlüften nicht möglich sei. Die Mieterin müsse sich auch keine niedrigere Waschmaschine anschaffen, um das vollständige Öffnen des Fensters zu ermöglichen.

Bei starker Abnutzung muss der Vermieter eine Badewanne ersetzen.

Eine stumpfe und raue Badewanne muss der Vermieter ersetzen. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover (Az. 414 C 16261/08) hervor.

In dem Fall trugen die Mieter nach Ansicht der Richter glaubhaft vor, dass die Sitzfläche der Badewanne derart abgenutzt war, dass »beim Baden ein Gefühl eintritt, als würde man im Sand sitzen«. Die Abstumpfung der Oberfläche der Badewanne habe ein solches Maß erreicht gehabt, dass ein Frotteehandtuch beim Putzen der Fläche heftig Fusseln verloren habe. Die Richter entschieden daher, es liege ein Mangel der Mietsache vor, den der Vermieter beheben müsse.

Man kann die Abnutzungserscheinungen im Bad nicht verhindern. Sie müssen aber beseitigt werden, doch wer ist dafür zuständig - Mieter oder Vermieter?

Vermieter müssen Abnutzungserscheinungen in der Wohnung beseitigen. Es sei Pflicht des Vermieters, sich für die Erhaltung der Wohnung einzusetzen, entschied das Amtsgericht München (Az. 461 C 2775/10), wie der Mieterverein der Stadt berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin in ihrem Badezimmer eine zunehmende Feuchtigkeit festgestellt. In dem Bad wurde die feuchte Luft über einen in der Wand eingelassenen Abluftkanal nach außen geleitet. Die Mieterin stellte jedoch fest, dass der Schacht verstopft war. Sie bat die Vermieterin daher um Abhilfe. Diese weigerte sich jedoch, den Mangel zu beseitigen. Daraufhin klagte die Mieterin.

Vermieter haben eine Erhaltungspflicht

Die Richter gaben der Mieterin Recht. Denn die Erhaltungspflicht der Vermieterin ende in diesem Fall nicht am Abluftgitter selbst, sondern betreffe auch den dahinterliegenden Schacht. Es sei zudem nicht nachzuvollziehen, warum die Vermieterin nicht wenigstens einmal einen Mitarbeiter in die Wohnung geschickt habe, um die Angelegenheit zu überprüfen. Die Vermieterin habe daher den Abluftschacht insgesamt wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen. dpa/nd

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