Radikalmodernisierung: Was können Mieter dagegen tun?
Mietrecht
Mieter müssen in aller Regel Modernisierungen ihrer Wohnungen und eine damit verbundene höhere Miete akzeptieren. Zulässig sind zum Beispiel energiesparende Maßnahmen und bauliche Veränderungen, die den Wohnwert dauerhaft verbessern.
Dagegen müssen Mieter einem völligen Umbau, der den Charakter des Wohnraums grundlegend ändert, nicht zustimmen. Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) weist auf einen vom Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 28/17) entschiedenen Fall hin.
Die betroffenen Mieter wohnten seit 1986 in einem Reihenhaus, für das sie zuletzt eine Miete von rund 460 Euro bezahlten. Eine Entwicklungsgesellschaft, die das Haus von der Stadt Berlin gekauft hatte, wollte es grundlegend umbauen und die Miete auf rund 2150 Euro erhöhen. Die geplanten Maßnahmen umfassten neben Wärmedämmung, einer neuen Heizung, neuen Fenstern und verschiedenen anderen Modernisierungen auch eine umgestaltete Raumaufteilung, den Ausbau des Spitzbodens sowie den Anbau eines Wintergartens und einer Terrasse. Die Mieter waren mit diesem Konzept nicht einverstanden, worauf der Vermieter vor Gericht zog. Dort scheiterte er jedoch.
Laut der BGH-Entscheidung sind zwar auch Modernisierungen zulässig, die über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands hinausgehen, wenn sie den Wohnwert dauerhaft erhöhen. Jedoch dürfen sie den Charakter des Wohnraums nicht grundlegend verändern. Dies sah das Gericht bei dem beabsichtigten Umbaukonzept als gegeben. Neben Verbesserungen des Bestands sah es nämlich auch einen neuen Grundriss und das Schaffen neuer Räume vor. Da der Vermieter nicht bereit war, sein Konzept auf die Modernisierungen zu beschränken, durften die Mieter ihre Zustimmung zu Recht verweigern, entschied der BGH. W&W/nd
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