Förderung von Hartz-IV-Kindern

Bundessozialgericht

  • Lesedauer: 1 Min.

So urteilte das Bundessozialgericht am 25. April 2018 (Az. B 4 AS 19/17 R). Die Behörde sei nach den geltenden Bestimmungen zur »Lernförderung« verpflichtet, die auch längere Zeiträume umfassen kann. Bei einem Schüler, der bei seiner arbeitslosen Mutter lebt und auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist, wurde eine Lese-Rechtschreib-Schwäche diagnostiziert, so dass eine spezielle Lernförderung erforderlich war. Der Junge besuchte einen Förderkurs in der Volkshochschule. Die Kosten in Höhe von 89 Euro pro Monat wollte das Jobcenter nicht zahlen. Es sei nur verpflichtet, vorübergehende Hilfen zu finanzieren.

Das BSG urteilte: Laut Gesetz muss das Jobcenter eine »Lernförderung« gewährleisten nicht nur für kurzzeitige Hilfen bei Versetzungsgefährdung. epd/nd

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