Krankheitsanfälligkeit: Ist eine Kündigung gerechtfertigt?

Wenn ein Arbeitnehmer über Jahre immer wieder krankheitsbedingt fehlt

  • Lesedauer: 2 Min.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 5 Sa 54/17). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, blieb eine Angestellte der Pflegeeinrichtung, in der sie arbeitete, wiederholt für kurze Zeiträume wegen verschiedenen Krankheiten fern. Sowohl für Kollegen, die mehrfach eine Überlastung bei der Arbeit anzeigten, als auch für den Arbeitgeber, der finanziell nicht in der Lage war, weiterhin Ersatzzahlungen zu leisten, stellten die Fehlzeiten eine enorme Belastung dar. Da auch in Zukunft nicht davon auszugehen war, dass die Pflegerin weniger krank sein würde, kündigte ihr der Arbeitgeber.

Gegen diese Kündigung reichte die Pflegerin Klage ein, da sie diese als nicht gerechtfertigt ansah. Es habe sich um unterschiedliche, nicht zusammenhängende Krankheiten gehandelt, die alle überstanden und außerdem nicht auf ihre Arbeit zurückzuführen seien. Aus diesem Grund könne ihr Arbeitgeber künftig nicht von erneuten krankheitsbedingten Ausfällen ausgehen.

Das sah das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern anders. Zwar sei die Pflegerin immer wegen unterschiedlicher Krankheiten arbeitsunfähig gewesen. Dennoch sei aufgrund der Häufigkeit der Erkrankungen nicht damit zu rechnen, dass sie in Zukunft seltener krankheitsbedingt fehlen würde, so das Gericht.

»Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, lässt sich doch eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit vorhersagen«, erklärt dazu Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline.

Wegen der negativen Prognose sei die krankheitsbedingte Kündigung rechtmäßig. Dass es sich dabei um unterschiedliche Erkrankungen handelt, spiele dabei keine Rolle. D-AH/nd

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