Witwe 18 Jahre jünger: Keine betriebliche Witwenrente bei großem Altersunterschied
Bundesarbeitsgericht zur Altersabstandsklausel
Das entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. 3 AZR 43/17) im Fall eines Paares aus Nordrhein-Westfalen.
Die Witwe, die ihren Versorgungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ihres Mannes gerichtlich durchsetzen wollte, war 18 Jahre jünger als ihr gestorbener Ehemann. Dem Mann war von seinem Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden, wenn der Partner nicht mehr als 15 Jahre jünger sei.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter erklärten die sogenannte Altersabstandsklausel in der betrieblichen Altersversorgung in dieser Höhe für gerechtfertigt. Sie begrenze das finanzielle Risiko des Arbeitgebers bei der Versorgung von Witwen oder Witwern ehemaliger Arbeitnehmer. Die Bundesrichter sahen in der Regelung keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
In der Entscheidung heißt es: »Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt.«
Der Dritte Senat des BAG entschied nicht, wie groß der Altersabstand für eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung maximal sein darf, sagte ein Gerichtssprecher. dpa/nd
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