Wenn Parkplätze weg sind ...
Mietminderungen
Das teilt der Eigentümerverein Haus & Grund Deutschland mit. Beim Wegfall der Mietminderung spielt es keine Rolle, ob die öffentlichen Parkplätze nur vorübergehend nicht genutzt werden können.
Vermieter haftet nur bei Garantie für Parkplätze
Das gilt selbst dann, wenn der Mieter bei der Vermietung auf die öffentlichen Parkplätze hingewiesen wurde. Nur wenn der Vermieter explizit garantiert hat, dass während der Mietdauer öffentliche Parkplätze jederzeit zur Verfügung stehen, kann er später für deren Wegfall haftbar gemacht werden.
Mietminderung bei Wegfall von vermietetem Parkplatz
Anders sieht dies bei Parkmöglichkeiten aus, die der Vermieter zusammen mit der Wohnung vermietet. Sollten diese wegfallen, ist eine Minderung der Miete gerechtfertigt. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Wegfall zu vertreten hat oder ob der Wegfall dauerhaft oder vorübergehend ist. nd
Zwei Mängel, aber nur einmal kürzen
Führen zwei Mängel zu derselben Nutzungsbeeinträchtigung, können Mieter nur einmal die Miete kürzen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München (Az. 412 C 32850/08) hervor, auf das die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen.
In dem Fall hatten die Mieter die Fenster der Loggia durch Schüsse mit einem Luftgewehr beschädigt vorgefunden, als sie in ihre neue Wohnung eingezogen waren. Die Vermieter tauschten die Scheibe aus, doch zwei Monate später wurde die Loggia erneut mit einem Luftgewehr beschossen. Außerdem war sie in der Zeit durch Taubenkot stark verschmutzt. Die Mieter kürzten deshalb die Miete um 300 Euro, je fünf Prozent für die Verschmutzung und den Beschuss. Die Vermieter klagten dagegen.
Die Richter urteilten, die Mieter hätten die Miete zwar um fünf Prozent mindern dürfen. Denn nach dem zweiten Beschuss sei den Mietern wegen der Wiederholungsgefahr nicht zuzumuten gewesen, die Loggia zu nutzen. Eine Mietminderung um weitere fünf Prozent wegen des Taubenkots sei aber nicht gerechtfertigt, da die Loggia ohnehin nicht nutzbar war. DAV/nd
Heizungsgeräusche können Mangel sein
Ständige Klopfgeräusche in der Heizung können als Mietmangel eingestuft werden. Beseitigt der Vermieter den Mangel nicht sofort, ist manchmal eine kräftige Mietminderung möglich.
Regelmäßige Klopfgeräusche oder ständiges Rauschen und Knacken in der Heizung sind Mängel. Das bedeutet: Der Vermieter muss die Mängel abstellen und beseitigen, erklärt dazu der Deutsche Mieterbund (DMB).
Mieter können Heizung selbst entlüften
Unter Umständen kann der Mieter, solange es klopft und knackt, auch die Miete mindern. Mitunter reicht es bei Heizungsgeräuschen aber schon aus, wenn die Heizung etwa zum Beginn der Heizperiode entlüftet wird. Das kann der Mieter selbst übernehmen.
Hilft Entlüften nicht, muss sich der Vermieter kümmern
Treten Geräusche der Heizung trotzdem weiter auf, muss der Vermieter, nachdem er über das Problem informiert wurde, Handwerker bestellen. Deren Aufgabe ist es, die Ursache der Geräusche zu finden und zu beseitigen. Dabei kommt es nicht nur auf die konkrete Lautstärke der Klopfgeräusche an.
Mietminderung bis zur Mangelbeseitigung möglich
Deutliche, unterschiedlich laute Klopfgeräusche, von mehr oder weniger langen Pausen unterbrochen, wirken insbesondere bei Heizkörpern im Schlafzimmer als äußerst störend, so dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mangel zu beseitigen, befand das Amtsgericht Hamburg (Az. 47 C 2816/86). Bis dies geschehen ist, kann der Mieter die Miete mindern.
Das Landgericht Mannheim (Az. 4 S 95/77) ging von einer Minderungsquote von 75 Prozent des auf das Schlafzimmer entfallenden Quadratmeterzinses aus.
Das Landgericht Darmstadt (Az. 7 S 131/78) billigte den Mietern bei Klopfgeräuschen, die insbesondere nachts und in den frühen Morgenstunden auftraten, neben der Mietminderung außerdem das Recht zur fristlosen Kündigung zu, nachdem der Mangel trotz einer Fristsetzung des Mieters und einem vergeblichen Reparaturversuch nicht abgestellt worden sind. dpa/nd
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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