EuGH: Gutachten für sexuelle Orientierung ist unzulässig

Gericht erlaubt keine Tests zur Sexualität von Asylsuchenden

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Luxemburg. Asylsuchende dürfen keinem psychologischen Test zur Bestimmung ihrer sexuellen Orientierung unterzogen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschieden. Dies würde »einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers« bedeuten, heißt es in der Begründung. Die Aussagekraft solcher Tests sei bislang zu unzuverlässig, um den Eingriff in die Rechte des Asylbewerbers zu rechtfertigen. (Az: C-473/16)

Demzufolge ist die Ablehnung des Asylantrags eines Nigerianers durch ungarische Behörden unzulässig. Der Anfang 30-Jährige hatte in seinem Asylantrag angegeben, aufgrund seiner Homosexualität aus seinem Heimatland geflohen zu sein, weil ihm dort Folter und Haft drohten. Die zuständigen ungarischen Asylbehörden stellten zwar fest, dass die Schilderungen des Mannes insgesamt widerspruchsfrei und glaubwürdig waren, ein psychologischer Gutachter konnte die Homosexualität hingegen nicht bestätigen. Die Behörde lehnte daraufhin den Asylantrag des Mannes ab.

Die Klage des Nigerianers legten die ungarischen Gerichte dem EuGH vor. Sie fragten an, inwieweit gutachterliche Methoden zulässig sind, um die behauptete Homosexualität eines Asylbewerbers zu überprüfen. Die Luxemburger Richter stellten nun klar, dass Gutachten durchaus zulässig sind, um zu klären, inwieweit ein Asylbewerber tatsächlich schutzbedürftig ist. Die Art der Gutachten müsse aber mit der EU-Grundrechtecharta in Einklang stehen, insbesondere mit dem Recht auf Wahrung der Menschenwürde und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Nach dem Luxemburger Urteil bedeutet dies insbesondere auch, dass Eingriffe in die Rechte der Asylbewerber nur dann gerechtfertigt sind, wenn das Gutachten »auf hinreichend zuverlässige Methoden gestützt ist«. Bei der Frage der Homosexualität sei dies nach Recherchen der EU-Kommission und Aussage mehrerer Regierungen anderer Mitgliedsstaaten aber nicht der Fall. Psychologische Tests zur Homosexualität beträfen »die intimsten Lebensbereiche des Asylbewerbers«. Sie stünden daher in einem Missverhältnis zu ihrem Zweck und seien mit der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar, urteilte der EuGH.

In jedem Fall dürfe eine Asylentscheidung nicht allein auf ein solches Gutachten gestützt werden, entschied der EuGH weiter. Kompetenten Asyl-Entscheidern sei es durchaus möglich, die Angaben eines Asylbewerbers nach ihrer Schlüssigkeit und Plausibilität zu bewerten. Agenturen/nd

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