Hausordnung und Hausmusik im Mietshaus
Serie zum Mietrecht
Eine Hausordnung regelt das Zusammenleben der Mieter untereinander. Jeder Mieter kann von den Hausmitbewohnern grundsätzlich die Einhaltung der Hausordnung verlangen.
In ihr wird üblicherweise geregelt:
Vermeidung von Lärmstörungen und anderen Belästigungen. Ruhezeiten können festgelegt werden.
Benutzung der gemeinschaftlichen Räume wie Waschküche, Trockenraum, Speicher.
Reinigungspflichten, es kann hier z. B. ein Reinigungsplan für das Treppenhaus und den Hausflur aufgestellt werden.
Einhaltung der Sauberkeit und Ordnung. Geregelt werden kann das Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern, die Beseitigung von Abfällen usw.
Regelung zur Sicherheit im Haus, z. B. Schließzeiten für die Haustür, Verbot der Lagerung von gefährlichen Stoffen in Keller oder Speicher usw.
Eine Hausordnung darf dem Mieter keine über den Mietvertrag hinausgehenden Pflichten auferlegen. So kann der Mieter zu Tätigkeiten, wie Reinigung des Treppenhauses oder Winterdienst, nur verpflichtet werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist oder wenn die Hausordnung ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages geworden ist. Dann muss im Mietvertrag selbst ein Hinweis auf die Hausordnung aufgenommen sein.
Hat der Mieter die Hausordnung dagegen getrennt vom Mietvertrag erhalten oder gibt es nur eine im Treppenflur ausgehängte Hausordnung, kann dies keine eigenständigen Verpflichtungen für den Mieter begründen. Gleiches gilt, wenn der Vermieter erst nach Abschluss des Mietvertrages, d. h. nachträglich eine Hausordnung aufstellt. Auch hier dürfen nur ordnende Regelungen enthalten sein.
Die Dauer hängt auch vom Instrument ab
Immer wieder taucht in Mietshäusern die Frage auf: Darf musiziert werden und, wenn ja, wann und wie lange?
Hausmusik ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings kann das Recht zum Musizieren eingeschränkt werden. Enthält der Mietvertrag hierzu keine konkreten Regelungen, darf ein Mieter nach Ansicht der Gerichte zwei bis drei Stunden pro Tag außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten spielen. Es spielt keine Rolle, ob Dilettanten oder Künstler am Werk sind. Auch hochwertige Musik kann störend empfunden werden (Landgericht Düsseldorf, Az. 22 S 574/89).
Von Bedeutung kann dagegen sein, welches Musikinstrument gespielt wird:
Akkordeon: eineinhalb Stunden pro Tag zwischen 9 und 13 und 15 und 22 Uhr (Landgericht Kleve, Az. 6 S 70/90).
Klarinette/Saxofon: zwei Stunden täglich, sonntags nur eine Stunde (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 6 U 30/87).
Schlagzeug: 45 bis 90 Minuten täglich, außer sonntags (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 13 S 5296/90).
Klavier: Maximal drei Stunden täglich, am Wochenende weniger (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az. 2 Z BR 55/95).
Problematisch kann es werden, wenn Berufsmusiker im Haus sind und diese sich Hausmusik und Musikunterricht im Mietvertrag haben erlauben lassen. Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2/25 O 359/89) entschied, dass eine Klavierlehrerin werktags zwischen 7 und 17 Uhr spielen dürfe. Zwischen 17 und 22 Uhr dürfe sie auch nochmals drei Stunden ans Klavier. Nur am Wochenende müsse sie sich mit fünf Stunden begnügen.
Das Landgericht Flensburg (Az. 7 S 167/92) erlaubte der Familie eines Berufsmusikers Geige, Violine, Bratsche oder Cello täglich acht Stunden zu spielen, an Sonn- und Feiertagen »nur« sechs Stunden.
Aber: Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung müssen sich auch Berufsmusiker oder Klavier- bzw. Gitarrenlehrer an die vorgegebenen »Spielzeiten« von zwei bis drei Stunden halten. Tun sie dies nicht, droht ihnen die Kündigung (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 165/08).
Serie wird fortgesetzt - siehe nd-ratgeber vom 27. September, 4., 11., 18. Oktober, 1., 8., 15., 29. November, 6., 20. Dezember 2017.
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