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Kein Anspruch auf Wiedereinstellung

Kleinbetrieb

  • Lesedauer: 1 Min.

Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. Oktober 2017 (Az. 8 AZR 845/15) hervor. Geklagt hatte ein Apothekenangestellter aus Nordrhein-Westfalen. Der Arbeitgeber hatte dem Mann ebenso wie allen seinen Kollegen zum 30. Juni 2014 gekündigt. Gegen die Kündigung ging der Angestellte nicht vor, weil er keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz geltend machen konnte. Denn bei der Apotheke handelte es sich um einen Kleinbetrieb.

Doch der Apotheker führte sein Geschäft wider Erwarten mit geringerer Beschäftigtenzahl weiter. Zwei Monate später verkaufte er seinen Betrieb mitsamt Warenlager an einen neuen Inhaber. Dieser verpflichtete sich, drei Beschäftigte zu übernehmen. Der übergangene Angestellte meinte, dass damit neue Umstände vorliegen, die einen Wiedereinstellungsanspruch begründen.

Vor dem BAG hatte der Mann keinen Erfolg. Auch bei einem Wiedereinstellungsanspruch we- gen neuer Umstände sei das Kündigungsschutzgesetz maßgeblich. Das sei hier aber nicht der Fall, weil die Apotheke ein Kleinbetrieb sei. epd/nd

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