Eichpflicht und Heizungstausch

Serie zum Mietrecht

Nach dem Gesetz müssen Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler geeicht sein, wenn mit ihrer Hilfe Energie und Wasser abgerechnet wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Abrechnung zwischen Vermieter und Mietern handelt oder um die Abrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Nach dem Eichgesetz richtet sich auch die Gültigkeitsdauer der Eichung für die einzelnen Messgeräte:

Wärmemengenzähler 5 Jahre

Warmwasserzähler 5 Jahre

Kaltwasserzähler 6 Jahre

Balgengaszähler 8 Jahre

E-Zähler mit elektronischem Messwerk 8 Jahre

(mit Induktionswerk, Läuferscheibe) 16 Jahre

Wurde beispielsweise ein Kaltwasserzähler im Jahre 2002 geeicht, ...


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