Über Kleinreparaturen und Briefkästen
Mietrechtliche Expertentipps
Treten am oder im Haus während der Mietzeit Mängel oder Schäden auf, ist der Vermieter zur Reparatur verpflichtet. Für Bagatellschäden kann es nach Darstellung des Mietervereins Dresden und Umgebung aber eine Ausnahme geben. Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten für kleinere Instandsetzungen und Kleinreparaturen selbst übernehmen muss. Ein typischer Fall ist der tropfende Wasserhahn.
Voraussetzung für eine wirksame Kleinreparaturklausel ist, dass im Mietvertrag eine Obergrenze für die Beseitigung der Bagatellschäden vereinbart ist. Diese Obergrenze liegt häufig bei 75 Euro, zulässig dürfte aber auch noch ein Betrag von 100 Euro sein. Alle Reparaturen, die über der im Mietvertrag wirksam gesetzten Obergrenze liegen, sind keine Bagatellen. Wird der Gesamtbetrag inklusive Mehrwertsteuer für die Reparatur überschritten, dürfen die Kosten nicht mehr auf den Mieter abgewälzt werden, auch nicht anteilig.
Außerdem muss eine wirksame Kleinreparaturklausel auch noch eine zweite Obergrenze enthalten. Die Kosten aller Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres dürfen den Betrag von 300 Euro bzw. 6 Prozent der Jahresmiete nicht übersteigen.
Die Kleinreparatur muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Dazu gehören auch Reparaturen an Installationsgegenständen für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie unter Umständen auch Rollläden, Markisen oder Jalousien.
Mieter haben Anspruch auf einen Briefkasten.
Zum »vertragsgemäßen Zustand der Mietsachen« gehört auch, dass jedem Mieter ein eigener Briefkasten zur Verfügung steht, damit die Post den Mieter erreicht. Die Briefkästen müssen funktionstüchtig sein. Das bedeutet, DIN-A4-Umschläge oder Zeitschriften müssen problemlos zugestellt werden können. Die Post muss vor Regen und Durchnässung geschützt sein. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann der Mieter die Miete zu einem Prozent kürzen (Landgericht Berlin, Az. 29 S 20/90 und Amtsgerichts Mainz, Az. 8 C 98/96).
Gegen mit Werbematerial vollgestopfte Briefkästen helfen Aufkleber oder ein Schild mit dem Hinweis »Keine Werbung einwerfen«. Wird dieses Verbot nicht beachtet, kann der Mieter gegen das werbende Unternehmen auf Unterlassung klagen. Dagegen darf der Vermieter nicht schon an der Haustür per Aushang die Zustellung von Werbung unterbinden. Auch der Empfang von Werbung gehört zunächst einmal zum »normalen« Postempfang und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.
Gegen persönlich adressierte Werbesendungen - so der Mieterverein Dresden - kann der Mieter nichts unternehmen. Die Post muss in diesem Falle die Werbesendung zustellen. nd
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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