Rechte bei Airline-Insolvenz und Naturkatastrophen

Leserfragen

  • Lesedauer: 2 Min.

Über die Rechte der Verbraucher in Folge der Insolvenz von Air Berlin und bei Naturkatastrophen im Urlaubsland wie im Falle des aktiven Vulkan auf Bali gibt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg (vzb) Auskunft:

Putschversuch: Flug verlegt

Eine Familie buchte 2016 einen Pauschalurlaub in der Türkei. Doch der Hinflug am 16. Juli nach Antalya wurde wegen des Putschversuchs in der Türkei verschoben. Die Familie erreichte den Zielflughafen mit 16 Stunden Verspätung am 17. Juli und forderte von der Fluggesellschaft gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung von 1200 Euro (pro Person 400 Euro für Flug über 2000 km).

Zu Recht, so das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 10. März 2017 (Az. 511 C 11408/16). Denn »außergewöhnliche Ereignisse« ersparten einer Fluggesellschaft nicht automatisch die Entschädigung für die Fluggäste. Darauf könne sich die Airline nur berufen, wenn sie einen geplanten Flug nicht durchführen, also die Verspätung trotz des Einsatzes aller zumutbaren Mittel nicht vermeiden könne.

Im besagten Fall wäre es aber möglich gewesen, wie geplant zu fliegen. Es lag kein »außergewöhnlicher Umstand« vor. Die Fluggesellschaft hätte den Flug nach Antalya am 16. Juli um 5.50 Uhr durchführen können. Es bestand weder ein Flugverbot im Luftraum der Türkei noch gab es eine amtliche Reisewarnung. Andere Airlines hätten Antalya angeflogen.

Die beklagte Fluggesellschaft habe stattdessen ohne Hinweis auf eine Gefahrenlage am Zielflughafen ihren Flug in die Nacht verlegt. Ihr Argument, dass es bei einem Militärputsch zu Kämpfen und zivilen Opfern hätte kommen können, sei zwar richtig, doch zum Zeitpunkt, als die Fluggesellschaft den Flug verschob, habe es keine Hinweis gegeben, dass es im Raum Antalya für die Passagiere oder die Besatzung hätte gefährlich werden können. OnlineUrteile.de

Ich habe vor dem Insolvenzantrag bei Air Berlin Tickets gebucht. Weshalb bekomme ich mein Geld jetzt nicht zurück, obwohl mein Flug ersatzlos gestrichen wurde?

Arnold F., Fürstenwalde

Mit dem Insolvenzantrag fallen auch bereits gezahlte Tickets in die Insolvenzmasse, denn das zu diesem Zeitpunkt bei Air Berlin vorhandene Vermögen soll nun im Sinne aller Gläubiger vor weiteren Verlusten geschützt werden. Wer einen Flug gebucht hat, der nicht durchgeführt wurde, kann seine Forderung sowie Ansprüche nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung nach Eröffnung des Verfahrens zur Insolvenztabelle anmelden. Allerdings werden die Ansprüche der Fluggäste nachrangig bedient. Die Erfahrungen der Verbraucherzentrale zeigen, dass sie daher kaum mit einer Rückzahlung rechnen können.

Ich habe vor Monaten eine Pauschalreise auf die Insel Bali gebucht. Das Auswärtige Amt spricht derzeit keine Reisewarnung für Bali aus, obwohl nach Medienberichten viele Einheimische wegen des dort aktiven Vulkans derzeit evakuiert werden. Kann ich meine Reise kostenfrei stornieren? Jutta W., Berlin

Der Vulkan Mount Agung liegt relativ weit entfernt von den bekannten Urlaubszentren um die Städte Kuta und Ubud. Nach aktuellen Meldungen des Auswärtigen Amtes bestehen derzeit keine Beeinträchtigungen außerhalb der Sperrzone rund um den Vulkan sowie des Flugverkehrs. Deswegen müssen Urlauber mit Stornogebühren rechnen, wenn sie jetzt ihre Reise in diese Gegend stornieren wollen. Das sich das täglich ändern kann, sollten Reisende die aktuelle Medienberichte und die Reisehinweise unter www.auswaertiges-amt.de verfolgen. Wem die Reise dennoch zu unsicher scheint, der kann seinen Reiseveranstalter um eine kulante Umbuchung in ein anderes Urlaubsland bitten.

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