Mieter müssen Kinderlärm nicht grenzenlos ertragen

BGH-Urteil zum Mietrecht

Bei Kinderlärm müsse zwar eine erhöhte Toleranz gelten, aber dies habe Grenzen, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. September 2017 (Az. VIII ZR 226/16) klar.

Um Mietminderungsansprüche durchsetzen zu können, müssen betroffene Mieter auch kein detailliertes Lärmprotokoll vorlegen. Eine Beschreibung des Lärms reiche aus.

Geklagt hatte eine Mieterin aus Berlin, die wegen ständigen Lärms die Miete um 50 Prozent minderte und diese nur noch unter Vorbehalt zahlte. Von der Vermieterin verlangte sie über 9000 Euro zurück.

Als Grund gab die Frau insbesondere Kinderlärm der über ihr wohnenden Nachbarn an. Die kle...


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