Karlsruhe ermittelt nicht gegen NSA-Spitzelei

Bundesanwaltschaft schließt Untersuchungen ergebnislos ab

  • Lesedauer: 2 Min.

Karlsruhe. Nach über vier Jahren ist das Kapitel NSA-Überwachung für die Bundesanwaltschaft abgeschlossen. Es werde kein Ermittlungsverfahren wegen einer möglichen massenhaften Erhebung von Telefondaten durch britische und amerikanische Nachrichtendienste geben, teilte die Behörde am Donnerstag mit. Die Bundesanwaltschaft hatte 2013 eine Voruntersuchung eingeleitet, nachdem der ehemalige Mitarbeiter der National Security Agency (NSA), Edward Snowden, Dokumente über die Aktivitäten des amerikanischen Nachrichtendienstes veröffentlicht hatte.

Die Untersuchung habe keine Hinweise auf eine strafbare Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik ergeben, hieß es nun. Weder die Staatsanwälte noch der NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestags hätten Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Nachrichtendienste das deutsche Telekommunikations- und Internetaufkommen systematisch und massenhaft überwachten.

Auch aus den Snowden-Dokumenten ergaben sich den Ermittlern zufolge »keine konkreten Hinweise auf tatsächlich fassbare Spionagehandlungen der NSA in oder gegen Deutschland«. Zu entnehmen sei den Unterlagen lediglich, über welche Techniken und Fähigkeiten die amerikanischen Dienste verfügten. All dies sei den deutschen Behörden aber bereits als technisch machbar bekannt gewesen.

Der Bundesverfassungsschutz und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik seien zudem zu der Einschätzung gelangt, dass auch die Kommunikation, die über in Deutschland verlaufende Glasfaserkabel laufe, nicht rechtswidrig überwacht werde. Zum gleichen Ergebnis gelangten demnach die Betreiber des Internetknotens in Frankfurt über den dort abgewickelten Datenverkehr.

2015 hatte die Bundesanwaltschaft bereits die Ermittlungen wegen einer möglichen Ausforschung des Handys von Kanzlerin Angela Merkel eingestellt. Der Vorwurf, amerikanische Nachrichtendienste hätten das Mobiltelefon abgehört, habe sich »mit den Mitteln des Strafprozessrechts nicht gerichtsfest beweisen lassen«. dpa/nd

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