Künftig gibt es Schmerzensgeld
Polizeiirrtum
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 11. September 2017 (Az. III ZR 71/17) mitteilte, gab er seine frühere gegenteilige Rechtsprechung auf.
Hintergrund ist ein Schuss auf ein Dönerlokal im Raum Wiesbaden im Oktober 2010. Bei der sofort eingeleiteten Fahndung entdeckte die Polizei das mutmaßliche Tatfahrzeug auf einem Tankstellengelände. Der Kläger und sein Begleiter befanden sich im Verkaufs- und Kassenraum der Tankstelle.
Weil auf beide die übermittelten Personenbeschreibungen passten, gingen die Polizisten davon aus, dass es sich um die Täter handeln könnte. In diesem Fall mussten sie dann auch davon ausgehen, dass sie eine Schusswaffe bei sich hatten. Bei der Festnahme gingen die Polizisten daher nicht zimperlich vor. Die beiden Männer wurden zu Boden gebracht und bekamen Handschellen angelegt. Dabei erlitt der Kläger eine Schulterverletzung.
Später stellte sich heraus, dass es sich um eine Verwechslung handelte. Die beiden Männer hatten mit der Sache nichts zu tun. Der Verletzte erhielt Schadenersatz, also medizinische Behandlung und gegebenenfalls Verdienstausfall. Ein Schmerzensgeld als Wiedergutmachung immaterieller Schäden erhielt er nicht.
Dies entspricht der früheren Rechtsprechung, die der BGH als Gewohnheitsrecht aus dem preußischen Recht entwickelte. Mit seinem neuen Urteil entwickelte der BGH dies fort und sprach nunmehr erstmalig auch ein Schmerzensgeld zu.
Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf das 1971 eingeführte Schmerzensgeld für zu Unrecht erlittene Haft. 2002 sei dann auch die allgemeine Schmerzensgeldklausel im Bürgerlichen Gesetzbuch weiter gefasst worden. Zudem hätten inzwischen mehrere Bundesländer auf Landesebene ein Schmerzensgeld bei präventiven Polizeieinsätzen eingeführt. dpa/nd
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