Sachgrund nötig

Verkaufsoffene Sonntage

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So das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 17. Mai 2017 (BVerwG 8 CN 1.16). Stattdessen müsse ein gewichtiger Sachgrund benannt werden. Das könnten am selben Tag stattfindende Messen oder große Märkte in der jeweiligen Stadt sein.

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di klagte wegen des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 in Worms. Ver.di hatte die Verordnung der Stadt zur erlaubten Ladenöffnung angefochten. Das OLG in Koblenz wies die Klage ab, weil die Verordnung nicht zu beanstanden sei. Das Ladenöffnungsgesetz gewährleiste den Sonn- und Feiertagsschutz in ausreichender Weise. Das Bundesverwaltungsgericht stimmte dem zu, jedoch hätte die Stadt das Gesetz für den betreffenden Sonntag konkreter fassen müssen. Prinzipiell ist der Sonntagsschutz in Art. 57 des Grundgesetzes geregelt. Dort heißt es, Arbeit an Sonntagen sei dann »zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordert«. dpa/nd

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