Sturz über den Sockel des mobilen Halteverbotsschilds
Urteil
Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 1. Februar 2017 (Az. 7 U 97/16).
Zum Hintergrund: Wer umzieht oder an seinem Haus Bauarbeiten vornimmt, kann bei der Gemeinde ein zeitlich begrenztes Parkverbot beantragen. Dann stellt das Bauunternehmen oder auch eine damit beauftragte Beschilderungsfirma mobile Parkverbotsschilder auf. Die Schilder stecken in einem schweren schwarzen Sockel. Wenn derartige Schilder nach Arbeitsende nicht sofort wieder verschwinden, kann es Probleme geben.
Der Fall: Ein Bauunternehmen sollte die Heizungs- und Wasserversorgung an einem Privathaus sanieren und hatte dazu bei der Stadtverwaltung die Aufstellung von Parkverbotsschildern beantragt. Die Stadt erteilte die Genehmigung mit der Auflage, dass eine bestimmte Beschilderungsfirma die Schilder aufstellen und bis zu einem festen Termin wieder entfernen müsse. Die Schilder standen jedoch auch noch 12 Tage nach diesem Termin an der Straße.
Eine Fußgängerin fiel im Dunkeln über einen Schildersockel und brach sich vier Rippen. Sie verklagte die Beschilderungsfirma auf Schadenersatz. Diese weigerte sich, zu zahlen: Sie habe in Erfüllung amtlicher Aufgaben gehandelt. Daher hafte nicht sie selbst, sondern allenfalls der Staat. Auch eine Verkehrssicherungspflicht habe sie nicht verletzt. Denn die Zeitbegrenzung für die Beschilderung habe nur das Blockieren von Parkplätzen verhindern sollen, nicht aber nächtliche Stürze.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Karlsruhe war anderer Ansicht. Es betonte, dass private Bauarbeiten anders zu beurteilen seien als der öffentliche Straßenbau. Handelten die Mitarbeiter eines Beschilderungsunternehmens in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, ginge die Haftung für ihre Fehler tatsächlich auf staatliche Stellen über. Dies sei hier nicht der Fall, da es sich um eine private Baustelle handelte. Dass die Stadt die Genehmigung zum Aufstellen der Schilder erteilt habe, ändere daran nichts.
Private Bau- und Umzugsunternehmer müssten bei privaten Aufträgen selbst haften, wenn durch ihr Verschulden jemand zu Schaden käme. Auch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liege hier vor. Diese bestünde darin, dass das Unternehmen das Schild nicht fristgerecht wieder entfernt habe. Denn Schilder mit Sockel seien eine Stolperfalle und dürften deshalb nur so lange auf der Straße stehen wie notwendig. Daher stehe der Klägerin das geforderte Schmerzensgeld zu. D.A.S./nd
In der neuen App »nd.Digital« lesen Sie alle Ausgaben des »nd« ganz bequem online und offline. Die App ist frei von Werbung und ohne Tracking. Sie ist verfügbar für iOS (zum Download im Apple-Store), Android (zum Download im Google Play Store) und als Web-Version im Browser (zur Web-Version). Weitere Hinweise und FAQs auf dasnd.de/digital.
Das »nd« bleibt gefährdet
Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.