Ankaufplattformen verpflichten sich zu mehr Transparenz

Verbraucherzentrale Brandenburg

  • Lesedauer: 3 Min.

Das Marktwächterteam der Verbraucherzentrale Brandenburg (vzb) hat nach zahlreichen Verbraucherbeschwerden fünf Ankaufplattformen aufgrund fragwürdiger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) abgemahnt. Unter anderem behielten sich einige Plattformen vor, nach unten korrigierte Preisangebote dann als vereinbart anzusehen, wenn sich Verbraucher nicht innerhalb einer bestimmten, teils sehr kurzen Frist meldeten.

Acht Prozent der Internetnutzer ab 18 Jahren haben bereits gebrauchte Gegenstände wie Elektroartikel oder Bekleidung auf einer Ankaufplattform verkauft. 40 Prozent der Nutzer geben jedoch an, dass der am Ende ausgezahlte Preis schon mindestens einmal niedriger ausfiel als der zuerst auf der Plattform genannte.

Ein Problem ist dabei, dass Anbieter auf ihren Webseiten zunächst einen Preis für die gebrauchten Produkte der Verbraucher nennen, diesen dann jedoch oftmals nach unten korrigieren, nachdem die Waren eingegangen sind und begutachtet wurden. Nach Angaben von Betroffenen haben einige Ankaufplattformen die Waren sogar ohne das Wissen oder Einverständnis des Verbrauchers entsorgt.

Die Marktwächterexperten aus Brandenburg haben daraufhin das Geschäftsmodell mehrerer Plattformen bundesweit untersucht. Aus Sicht der Verbraucherschützer fanden sich dabei in den AGB dieser Anbieter gravierende juristische Mängel. Zwar können sich alle Plattformen das Recht vorbehalten, die zunächst im Internet offerierten Preise nach Sichtung der Ware anzupassen, allerdings sind aus Marktwächtersicht andere Bedingungen unzulässig: So räumte sich eine Plattform das Recht ein, den zunächst ausgewiesenen Preis automatisch um 20 Prozent anzupassen - im Zweifel also zu reduzieren, um so die Geschäftsabwicklung zu beschleunigen.

Andere Anbieter regelten durch ihre AGB, dass der neu angebotene Preis als vereinbart gilt, wenn der Verbraucher sich nicht innerhalb einer festgelegten Frist zurückmeldet. Teilweise betrug diese Frist lediglich zwei Tage. Das Schweigen des Verbrauchers wird als Einverständnis gewertet. Gesetzlich erforderlich ist aber der nochmalige ausdrückliche Hinweis, welche Folge das »Nichtreagieren« des Verbrauchers hat. Dieser Anforderung kamen die Plattformenanbieter nicht nach.

Ähnlich gingen Ankaufplattformen vor, wenn eingesendete Ware abgelehnt wurde: Kritikpunkt ist auch hier, dass abgelehnte Produkte nach Ablauf einer bestimmten Rückmeldefrist ins Eigentum des Ankaufanbieters übergehen, gespendet oder entsorgt werden, ohne dass der Verbraucher davon hinreichend in Kenntnis gesetzt ist.

Eine solche Eigentumsaufgabe widerspricht genau der Intention des Verbrauchers, seine Ware zu verkaufen. Das Schweigen darf daher nicht einfach als Zustimmung gewertet werden, so Brandenburgs Verbraucherschützer.

Vier der abgemahnten Ankaufplattformen haben nun die Unterlassung erklärt. Diese müssen künftig Verbraucher ausdrücklich darauf aufmerksam machen, welche Folgen es hat, wenn sie im Zuge des Verkaufsprozesses nicht reagieren. Verbrauchern wird damit klarer, dass sie die Abwicklung aktiv begleiten müssen. Das ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Allerdings zeigen die Erfahrungen, dass für viele Verbraucher insbesondere die Preisgestaltung schwer nachvollziehbar ist.

Wer Probleme mit Ankaufplattformen hat, kann sich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Brandenburg beraten lassen. vzb/nd

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