Neues BGH-Urteil für gehbehinderte Wohnungseigentümer

Wohnungseigentümergemeinschaft

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Über den Einbau dieser niederschwelligen Hilfsmittel hinaus entschied der Bundesgerichtshof am 13. Januar 2017 (Az. V ZR 96/16): Will ein Wohnungseigentümer allerdings einen Personenaufzug einbauen, braucht er aufgrund des massiven Eingriffs in die Bausubstanz die Zustimmung aller Miteigentümer.

Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) begrüßt diese Entscheidung, auch im Interesse älterer Eigentümer. Damit wird bestätigt, dass Wohnungseigentümer in einem gewissen Rahmen ein Recht auf einen barrierefreien Zugang zu ihrer Wohnung haben. Dies ist eine Annäherung an das in § 554a BGB geregelte Duldungsrecht im Mietrecht. Das Urteil zeigt auch, dass eine gesetzliche Regelung im Wohnungseigentumsgesetz (WE-Gesetz) erforderlich ist - zur Klarstellung und Harmonisierung mit dem Mietrecht.

WiE-Geschäftsführerin Gabriele Heinrich erläutert, dass die Festlegung der konkreten Umsetzung der Baumaßnahme natürlich in den Händen der WEG bleibt, wie es das WE-Gesetz bei Maßnahmen im Gemeinschaftseigentum vorsieht. Die WEG hat die genaue Lage, Materialwahl und technische Details zu bestimmen.

Gleichwohl bekräftigt das Urteil auch, dass eine gesetzliche Regelung im Wohnungseigentumsgesetz erforderlich ist. So hat auch der Bundesrat im letzten Jahr beantragt, die Förderung der Barrierefreiheit künftig durch eine Regelung im Wohnungseigentumsgesetz zu verankern. WiE/nd

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