Nicht regulierbar
Mietrechtsurteil: Heizung
Beschweren sich Mieter im Herbst oder Winter über die Heizung, geht es meistens um zu niedrige Raumtemperatur, weil die Heizung »schwächelt«. Im konkreten Fall war es einmal genau anders herum: Der Mieter einer Berliner Plattenbauwohnung verlangte, einen mangelhaften Heizkörper in seinem Schlafzimmer zu reparieren oder auszutauschen, weil es ihm zu warm war. Der Heizkörper war nicht regulierbar.
Die Bauart des Heizkörpers einer »Einrohrheizung« bzw. seiner Zu- und Ableitung haben zur Folge, dass sich bei Außentemperaturen unter 18 Grad Celsius der Schlafraum unweigerlich auf über 18 Grad Celsius erwärmt - auch dann, wenn die Heizung zugedreht ist. Bei der Temperatur könne er nicht schlafen, so der Mieter. Seine Vermieterin fand es »wirtschaftlich unzumutbar«, für Abhilfe zu sorgen.
Mit seiner Klage auf Beseitigung des Mangels setzte sich der Mieter beim Landgericht Berlin (Az. 67 S 357/15) durch. Auch der Mieter einer Plattenbauwohnung könne einen gewissen Mindeststandard erwarten, so das Landgericht. Die Vermieterin könne nicht verlangen, während der Heizperiode, also zwischen Oktober und März, den Raum permanent durch Öffnen der Fenster abzukühlen. Sie müsse den Mangel beseitigen. »Wirtschaftlich unzumutbar« wäre das nur, wenn der Reparaturaufwand riesig und der Nutzen für den Mieter - gemessen am Aufwand - unverhältnismäßig gering wäre. Das treffe hier nicht zu. OnlineUrteile.de
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