Bildung einer Rettungsgasse
Seit den 1980er Jahren ist es auf deutschen Autobahnen und mehrspurigen Außerortsstraßen Pflicht, bei Stau und stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zu bilden, was aber häufig missachtet wurde. Nunmehr regelt eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) eindeutig, wann und wie eine Rettungsgasse zu bilden ist.
Die verständlichere Neuformulierung der Regelung zur Bildung einer Rettungsgasse (§ 11, Abs. 2 StVO): »Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.«
Damit wird klargestellt, wo genau und ab welcher Fließgeschwindigkeit des Verkehrs eine Rettungsgasse zu bilden ist. Die alte Formulierung war weniger präzise, was in der Praxis immer wieder zu Problemen geführt hatte - insbesondere auf Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung.
»Die Neuformulierung schafft endlich mehr Klarheit und sorgt für Verständnis«, so der ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. »Denn nur, wenn alle Verkehrsteilnehmer rechtzeitig an der Bildung einer Rettungsgasse mitwirken, können Einsatzkräfte schnell zum Unfallort gelangen und sich dort um die Verunglückten kümmern.«
Außerdem ließen sich Straßensperrungen und Staus schneller auflösen, wenn Hilfskräfte früher am Unfallort einträfen. Daher sei es wichtig, die Rettungsgasse offen zu halten, bis sich der Stau vollständig aufgelöst hat. ARCD/nd
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