Sorgfaltspflicht gilt auch beim Einkauf
Eine 63-jährige Dortmunderin, die beim Einkaufen von einer unachtsamen Kundin umgestoßen und dadurch verletzt worden war, trifft ein »hälftiges Mitverschulden«.
Das entschied das Oberlandesgericht Hamm am 22. August 2016i (Az. 6 U 203/15). Mit dieser Entscheidung änderte es einen Beschluss des Landgerichts Dortmund teilweise ab.
Die Klägerin war laut Gericht von der anderen Kundin durch einen unbedachten Schritt rückwärts zu Fall gebracht worden und hatte sich dabei den Arm gebrochen. Nachdem sie außergerichtlich bereits 2800 Euro von der Beklagten erhalten hatte, wollte sie ein weiteres Schmerzensgeld von fast 10 000 Euro und die Feststellung einer »Ersatzpflicht für künftige Schäden« erstreiten.
Die Klägerin habe jedoch auch ihrerseits nicht auf die Bewegungen der anderen Einkäuferin geachtet und dadurch gegen die »Sorgfaltspflichten eines Kunden beim Besuch eines Supermarkts« verstoßen, stellten die Richter fest. Sie sei somit zu 50 Prozent selbst an dem Unfall schuld. Somit stünden der 63-Jährigen lediglich ein Schmerzensgeld von 1500 Euro und ein »Haushaltsführungsschaden« von 500 Euro zu. Da die Beklagte schon vor dem Prozess eine höhere Summe gezahlt hatte, wird sie nicht erneut zur Kasse gebeten. epd/nd
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