Wer trägt Abschleppkosten für ein Autowrack?

Kaskoversicherung

  • Lesedauer: 1 Min.
Muss nach Unfall ein Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt geschleppt werden, trägt die Kaskoversicherung in der Regel die Abschleppkosten.

Doch darauf besteht kein Anspruch, wenn es sich um ein völlig zerstörtes und wertloses Fahrzeug handelt, entschied das Oberlandesgerichts Karlsruhe am 17. Dezember 2015 (Az. 12 U 101/15), wie die AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Ein Fahrzeug einer Transportfirma brannte in Österreich vollständig aus. Der Restwert betrug 52 Euro. Die österreichische Polizei ließ das Fahrzeug abschleppen. Der Transportfirma wurden hierfür rund 5250 Euro in Rechnung gestellt. Diese wollte sie von ihrer Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen, die sich weigerte. Die Kosten stünden in keinerlei Verhältnis zum tatsächlichen Wert.

Das Urteil: Derlei Kosten sind dann erstattungsfähig, wenn ein Fahrzeug etwa zur Reparatur in eine Werkstatt abgeschleppt werden muss. Dies sei aber dann nicht möglich, wenn die Kosten hierfür zum Restwert außer Verhältnis stünden. Dies ist hier der Fall.

Es bestehe ein objektives Missverhältnis zwischen dem Restwert und den geltend gemachten Abschleppkosten. Die Vollkaskoversicherung habe den Wert des Fahrzeugs zu erstatten, aber nicht die Abschleppkosten für das Wrack. DAV/nd

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