Falsche Steuerklasse kostet den Eltern bares Geld
Steuertipps beim Elterngeld
1. Steuerklassenwahl
Rund 99 Prozent der steuerpflichtigen Ehepaare bevorzugen die Steuerklassenkombination III und V.
Der Grund: Diese Kombination verspricht dem besser verdienenden Partner ein erheblich höheres Nettogehalt. Das Nettogehalt des geringer verdienenden Partners in der Steuerklasse V sinkt aber drastisch. Die Steuerklasse entscheidet also über die Höhe des Nettogehalts. Daraus wiederum errechnet sich die Höhe der Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld und auch Elterngeld. Das heißt, diese Leistungen werden mit sinkendem Nettogehalt ebenfalls sinken.
2. Steuerklassenwechsel
Mehr Netto zum Leben dank Steuerklassenkombination V/III, das ist für die meisten Paare so lange okay, bis sie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld beantragen. Dann stellen sie nämlich fest: Wir verlieren ja bares Geld.
Der Grund: Das Elterngeld berechnet sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils, und das ist in der Regel immer noch der schlechter verdienende Ehepartner, häufig immer noch die Ehefrau.
Was das genau bedeutet, macht nochfolgendes Rechenbeispiel deutlich: Bei einem Bruttojahresgehalt für den Ehemann von 48 000 Euro und von 24 000 Euro für seine Partnerin ist ihr Nettogehalt in der Steuerklasse V um 2872 Euro pro Jahr geringer als in der Steuerklasse IV. Ihr Anspruch auf Elterngeld sinkt monatlich in diesem Rechenbeispiel um 140 Euro. Aber auch ihr Krankengeld ist niedriger (um 243 Euro monatlich) und ihr Arbeitslosengeld ist um 149 Euro niedriger als in der Steuerklasse IV.
Was sollt man also tun? Wer demnächst Elterngeld oder Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld erhält oder plant, in Altersteilzeit zu gehen, der sollte genau rechnen: Bevor eine Steuerklassenkombination gewählt wird, sollte genau geprüft werden, wie sich das auf die Höhe der Lohnersatzleistungen auswirkt.
Noch ein Tipp: Der Antrag auf den Wechsel in die Steuerklasse III muss spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, in dem der Mutterschutz beginnt. Die Elterngeldstelle behandelt die Frau dann so, als sei sie während der relevanten zwölf Monate vor der Geburt, dem Bemessungszeitraum des Elterngelds, in der Steuerklasse III gewesen. Auf Basis dieses fiktiven Nettogehalts errechnet die Behörde dann das Elterngeld.
Aus: metallzeitung 2/2016
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